Kompletter Ratgeber zu Steuerpflichten beim Privatverkauf, Mehrwertsteuer und gewerblichem Autohandel in der Schweiz.
In den meisten Fällen zahlen Privatpersonen KEINE Steuern beim Autoverkauf. Nur bei gewerbsmässigem Handel oder bei Wertsteigerungen kann eine Steuerpflicht entstehen.
Gelegentlicher Privatverkauf des eigenen Autos (1-2 Autos pro Jahr) ist steuerfrei.
Bei Verkauf von 3+ Autos pro Jahr oder bei gewerbsmässigem Handel.
Gewerblicher Autohandel: Einkommenssteuer + MWST-Pflicht ab CHF 100'000 Umsatz.
Wichtig
Dokumentieren Sie jeden Verkauf (Kaufvertrag, Zahlungsnachweis). Die Steuerbehörde kann bis zu 10 Jahre zurück prüfen.
Wenn Sie Ihr persönliches Fahrzeug verkaufen, das Sie privat genutzt haben, sind Sie in den meisten Fällen nicht steuerpflichtig.
Sie verkaufen ein Auto, das Sie privat gekauft und genutzt haben. Der Verkauf erfolgt gelegentlich (1-2 Autos pro Jahr). Es gibt keinen Gewinn – der Verkaufspreis liegt unter dem Kaufpreis (Wertverlust ist normal).
Kauf 2020 für CHF 35'000 → Verkauf 2024 für CHF 22'000 = Verlust CHF 13'000. Keine Steuerpflicht, weil: 1) Privatnutzung, 2) Verkauf nach mehreren Jahren, 3) kein Gewinn.
Selbst wenn Sie mit Gewinn verkaufen (z.B. Oldtimer, Sammlerfahrzeug), ist dies in der Regel steuerfrei, solange es sich um Privatvermögen handelt. Ausnahme: Wenn die Steuerbehörde gewerbsmässigen Handel vermutet.
Die Grenze zwischen Privatverkauf und gewerblichem Handel ist nicht immer klar. Die Steuerbehörde prüft mehrere Faktoren:
Wenn Sie regelmässig Autos verkaufen, kann die Steuerbehörde "gewerbsmässigen Handel" vermuten – selbst ohne Firmengründung.
Die MWST-Pflicht hängt davon ab, ob Sie als Privatperson oder gewerblich verkaufen.
MWST (8,1% auf Autos) wird NUR fällig, wenn: 1) Sie ein MWST-pflichtiges Unternehmen sind, oder 2) Ihr Jahresumsatz CHF 100'000 übersteigt (dann müssen Sie sich registrieren).
Als Privatperson sind Sie in der Regel NICHT MWST-pflichtig, auch wenn Sie mehrere Autos verkaufen – solange:
Auch wenn Sie keine Steuern zahlen müssen, sollten Sie jeden Autoverkauf sorgfältig dokumentieren – für den Fall einer Steuerprüfung.
Nein, bei einem einzelnen Privatverkauf müssen Sie dies NICHT in der Steuererklärung angeben. Nur bei gewerbsmässigem Handel oder wenn die Steuerbehörde Sie auffordert.
Gewinne aus Privatvermögen sind in der Schweiz grundsätzlich steuerfrei (anders als z.B. in Deutschland). Nur bei gewerbsmässigem Handel sind Gewinne steuerpflichtig.
Ja. Solange Sie den Oldtimer privat besessen haben (nicht als Geschäft), ist der Verkauf steuerfrei – auch bei Wertsteigerung. Vorsicht: Regelmässiger Oldtimer-Handel gilt als Gewerbe.
Es gibt keine feste Zahl. Die Steuerbehörde prüft das Gesamtbild: Häufigkeit, Absicht, Werbung, Gewinnerzielungsabsicht. Ab 3-4 Autos pro Jahr steigt das Risiko deutlich.
Wenn Sie ein Leasing-Fahrzeug zurückkaufen und sofort weiterverkaufen, kann das als gewerblicher Handel gewertet werden – vor allem bei Gewinn. Besser: über autoweg verkaufen, der Händler kümmert sich um alles.
Die Grundregeln (Bund) sind überall gleich. Kantonale Steuerbehörden können unterschiedlich streng sein. Zürich und Genf sind tendenziell strenger als ländliche Kantone.
Nein. Wenn Sie Ihr Privatfahrzeug über autoweg an einen Händler verkaufen, bleibt das ein normaler Privatverkauf – komplett steuerfrei. Der Händler übernimmt alle Formalitäten.